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Beschleunigte Fachkräfteeinwanderung für Berufskraftfahrer aus Nicht-EU-Staaten

Die beschleunigte Fachkräfteeinwanderung für Berufskraftfahrer aus Nicht-EU-Staaten wurde durch das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung“ vereinfacht, das seit November 2023 schrittweise in Kraft tritt. Ziel ist es, den Fachkräftemangel zu bekämpfen und den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt zu erleichtern.​


Voraussetzungen für Berufskraftfahrer aus Drittstaaten

Berufskraftfahrer können unter bestimmten Bedingungen in Deutschland beschäftigt werden:​

  1. Mit vorhandener EU-/EWR-Fahrerlaubnis und Grundqualifikation:

    • Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) ist erforderlich.

    • Es erfolgt keine Vorrangprüfung.

    • Der Arbeitgeber muss bestätigen, dass die erforderlichen Erlaubnisse und Qualifikationen vorliegen.

  2. Ohne EU-/EWR-Fahrerlaubnis und/oder Grundqualifikation:

    • Ein Arbeitsvertrag muss die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen zur Erlangung der deutschen Fahrerlaubnis und Grundqualifikation vorsehen.

    • Die Qualifizierung muss innerhalb von 15 Monaten abgeschlossen sein.

    • Es muss ein konkretes Arbeitsplatzangebot nach Abschluss der Qualifizierung vorliegen.

    • Der Bewerber muss eine gültige Fahrerlaubnis aus dem Herkunftsland besitzen.

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Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

Arbeitgeber können das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen, um den Prozess zu verkürzen. Voraussetzung ist, dass alle erforderlichen Qualifikationen bereits vorliegen. 


Mehr Informationen zum Download:



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